Musterbriefe der Verbraucherzentrale Südtirol
Schadenersatz bei Nichtbeförderung (Overbooking)
Der folgende Musterbrief kann bei Nichtbeförderung (sog. "overbooking") im Flugverehr (laut Verordnung EWG Nr. 261/2004, am 17.02.2005 in Kraft getreten) verwendet werden. Die Beschwerde wird an das Reisebüro und die Fluggesellschaft (bzw. an den Reiseveranstalter im Falle einer Pauschalreise) gerichtet. Dem Reklamationsschreiben sollte eine Kopie der gelösten Tickets beigelegt werden. Die neue Verordnung gilt für alle Flüge, die von der EU starten, aber auch für Flüge in die EU, falls das Luftfahrtunternehmen eine Betriebserlaubnis in einem Mitgliedsstaat hat. Nicht anzuwenden ist die neue Verordnung auf Gäste, die zu einem reduzierten Tarif (der der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist) oder gratis reisen. Die neue Verordnung lässt die Rechte der Fluggäste nach der Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie 90/314/EWG, in Italien mit GvD 111/1995 umgesetzt) unverändert. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Fluggastes werden von dieser Verordnung nicht berührt (gilt nicht für jene Personen, die freiwillig auf die Beförderung verzichtet haben). Die gewährte Ausgleichsleistung kann aber angerechnet werden. Gegenseitige Regressansprüche werden weder ausgeschlossen noch beschränkt. Zusätzlich zum Ersatz des materiellen Schadens laut Verordnung kann noch Schadensersatz nach den Bestimmungen des nationalen Rechtes gefordert werden.
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